St. Donatus Schützenbruderschaft  Füssenich  1910 e. V.  IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN  SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.        Satzung        § 1 Name und Sitz      Der Verein trägt den Namen: St. Donatus Schützenbruderschaft Füssenich 1910 e. V.. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bonn unter der Nr. 10374 und hat seinen Sitz in 53909 Zülpich Ortsteil Füssenich.   Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Nikolaus Füssenich oder deren Rechtsnachfolgerin.        § 2 Wesen und Aufgaben      Die St. Donatus Schützenbruderschaft Füssenich 1910 e. V. - im Folgenden „Schützenbruder-schaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:   1. Bekenntnis des Glaubens durch  Eintreten  für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.  Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher  Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten,  Ausgleich  sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit, Werke  christlicher Nächstenliebe.    2. Schutz der Sitte durch  Eintreten  für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen  Leben, Erziehung  zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den  Schießsport.    3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch  Dienst  für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, tätige  Nachbarschaftshilfe, Pflege  der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten  Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen  Schießspiels, Pflege  der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, Heimatpflege  und heimatliches Brauchtum,         § 3 Gemeinnützigkeit   Die  Schützenbruderschaft mit Sitz in 53909 Zülpich, Ortsteil Füssenich  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige  und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabenordnung (AO).      Der  Zweck des Vereins ist   die  Förderung des traditionellen Brauchtums.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch  Historisches  Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss, Ausrichtung  und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und  Festumzügen.      die  Förderung des Sports.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch   die  Förderung kultureller Zwecke.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch  Durchführung  von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO, Pflege  und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie  beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen  oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.      die  Förderung der Heimat.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch  Überlieferung,  Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen  Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und  diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und  Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen  Traditionen zu vermitteln.        Förderung  der Jugendhilfe.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch   Förderung  der Völkerverständigung.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch      Förderung  kirchlicher Zwecke.     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch  Begleitung  und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie  beispielsweise Fronleichnamsprozessionen und dem traditionellen  Alderikusfest, aktive  Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B.  Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).      Die  Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.      Mittel  der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln der Schützenbruderschaft.      Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.      Die  Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte  Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken  weiterleiten.         § 4  Mitgliedschaft     Mitglied  können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten  und bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Das  Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu  richten.  Über  die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die  Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.  Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in  die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen  Grundsätze. Mit  der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung  dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen  Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.         § 5  Verlust der Mitgliedschaft  Die  Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.  Das  ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der  Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch  auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr  ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Der  Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die  Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich  abgegeben werden. Ein  Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund  vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn  das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft  und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung  verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über  den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der  Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen  (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der  Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen  Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der  Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen  einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von  Anteilen des Beitrages statt. Ausgeschlossene  Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus  ihren Ämtern aus.         § 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft  Jedes  Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung  festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den  Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.  Darüber  hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von  der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht  wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines  Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes  Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den  Königsschuss. Vollberechtigte  Mitgliedschaft erhält das Mitglied durch Vollendung des 24.  Lebensjahres.       § 7  Schützenjugend  Jugendliche  bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Schützenjugend-    abteilung zusammengefasst.  Die  Rechte der Schützenjugend  ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat,  aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der  Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie  dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.  Führungskräfte  der Schützenjugend  können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der  Schützenjugend  ausüben.  Schützenjugendliche  bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung  nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.                     § 8 Ehrenmitglieder     Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.        § 9 Organe der Schützenbruderschaft     Organe der Schützenbruderschaft sind  die  Mitgliederversammlung, der  Vorstand.         § 10 Mitgliederversammlung  Jährlich  ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.  Außerordentliche  Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn  mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim  Brudermeister beantragen.  Zur  Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher  schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung  einzuladen. Die  Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner  Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Jede  ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht  auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  Beschlüsse  werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts  anderes bestimmt.  Auf  Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung  beschließen. Anträge  und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom  Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer  zu unterzeichnen.         § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung      Aufgabe der Mitgliederversammlung ist  Wahl  des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung  über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan, Entgegennahme  der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Entlastung  des Vorstandes nach Rechnungslegung, Festsetzung  der Mitgliedsbeiträge, Änderung  der Satzung.         § 12 Vorstand  Der  Vorstand besteht aus   dem  Brudermeister, dem  stellvertretenden Brudermeister, dem  Kassierer, dem  stellvertretenden Kassierer, dem  Geschäftsführer, dem  Schießmeister, dem  Schützenjugendmeister, dem  Hauptmann, dem  stellvertretenden Hauptmann, dem  Fähnrich und  dem Zeugwart. Es  können bis zu vier Beisitzer in den Vorstand berufen werden.       Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:  als   Präses der Pfarrer der kath. St. Nikolaus-Pfarre Füssenich oder  ein von ihm zu benennender Geistlicher, der  jeweils amtierende König.   Der  Schützenjugendmeister  wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend  von den Mitgliedern der Schützenjugendabteilung  gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die  Mitgliederversammlung. Zum  Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer  gültigen Schießleiterqualifikation ist. Die  zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre  gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.  Beim  vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine  Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden  Mitgliederversammlung.         § 13 Gesetzlicher Vorstand  Der  Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und  der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des  § 26 BGB. Je  zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die  Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu  vertreten.  Rechtsverbindliche  Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei  Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.         § 14 Aufgaben des Vorstandes  Aufgaben  des Vorstandes sind:   Führung  der laufenden Geschäfte, Rechnungslegung  über das abgelaufene Geschäftsjahr, Aufstellung  eines Haushaltsplans, Erstattung  der Tätigkeitsberichte,   Wahl  der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen  Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die  Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter  erfolgt. Die  Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner  Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und  geleitet. Die  Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom  Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer  zu unterzeichnen.         § 15 Beschreibung der Aufgaben  Der  Brudermeister  ist  der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet  die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er  vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner  Untergliederungen. Der  stellvertretende  Brudermeister vertritt  den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Der  Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft  verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt  des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu  verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu  legen. Er führt eine Barkasse. Geldmittel sind möglichst bankmäßig  anzulegen. Er erledigt alle Bankgeschäfte und bezahlt alle  Rechnungen möglichst bargeldlos per Banküberweisung. Dem  Geschäftsführer  obliegt  das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt  das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die  Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die  Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten  Protokollbuch einzutragen. Der  Schießmeister  organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der  Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der  Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche  Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung  der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er  trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des  Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm  verwaltet. Der  Schützenjugendmeister  organisiert  und führt die Schützenjugend  der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und  vertritt deren Interessen im Vorstand und in der  Mitgliederversammlung.  Der  Hauptmann  organisiert  und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der  Öffentlichkeit. Der  Präses  wahrt  die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der  Schützenbruderschaft. Der  Zeugwart verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft.  Das Königssilber, soweit es nicht in der Obhut eines amtierenden  Schützenkönigs ist, und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu  archivieren und möglichst in einem Banksafe zu verwahren.         § 16 Ausgabenwirtschaft     In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.        § 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit   Die  Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich  ausgeübt. Es  besteht kein Bedarf zur Einrichtung einer Geschäftsstelle noch die  Notwendigkeit Mitarbeiter anzustellen. Im  Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen  Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und  angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den  Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten,  Reisekosten, Porto, Telefon. Der  Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des jeweiligen  Wirtschaftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.  Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen  und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen  werden. Vom  gesetzlichen Vorstand können per Beschluss im Rahmen der  steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des  Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.               § 18 Kassenprüfer     Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nur zulässig, wenn keine alternativen Personen in der Jahreshauptversammlung anwesend sind. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.        § 19 Festveranstaltungen     Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.        § 20 Kirchliche Veranstaltungen     Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.        § 21 Schützenbrauchtum     Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen und das Sterneschießen.        § 22 Sportschießen     Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.        § 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft     Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.   Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschafts-fahne teilnehmen.        § 24 Kunst und Kultur     Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.              § 25 Geschäftsordnung     Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.        § 26 Schiedsgericht  Streitigkeiten  zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen  Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden.  Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der  Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes  einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht  des Bundes zu wenden. Die  in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der  Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der  Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der  Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder  verbindlich.   § 27 Datenschutz    Mit  dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied  auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name,  Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen,  Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige  Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über  Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet  oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich  sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person  ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung  entgegensteht. Mit  dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im  Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen  Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des  Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen  Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben,  verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann  eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die  überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für  Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die  Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und  Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in  der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett".  Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an  Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben  zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von  Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig. Als  Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an  den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname,  Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und  Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit  besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige  Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung  ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt  über ein internetgestütztes Programmsystem. Das  einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände  gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der  Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in  die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw.  Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner  Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden  von der Homepage des Vereins entfernt. Mit  dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden,  dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das  Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der  Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften  veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der  Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die  Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das  Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie  auch ohne Zustimmung zulässig.         § 28 Satzungsänderung  Zur  Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft  ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle  Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß  dessen Statut.         § 29 Auflösung der Schützenbruderschaft    Im  Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der  steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit  Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände  an    die katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus in Füssenich die  es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen  und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.  Die  historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten,  Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den  Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben  ausschließlich und unmittelbar für  steuerbegünstigte  kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.  Bei  Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen  Schützenbruderschaft in Füssenich mit gleicher Zielrichtung im  Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände  nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung  übergeben werden.         § 30 Inkrafttreten     Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2015 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.        Franz-Josef Harperscheidt                      Karl Drove               Brudermeister                          stellv. Brudermeister               Carsten Bayer                          Ilona Harperscheidt                  Geschäftsführer                                 Kassierer   |